{"id":6652,"date":"2024-09-04T12:34:04","date_gmt":"2024-09-04T10:34:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/?p=6652"},"modified":"2024-11-05T15:34:02","modified_gmt":"2024-11-05T14:34:02","slug":"wien-untere-lobau-klarer-verstoss-gegen-naturschutzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wien-untere-lobau-klarer-verstoss-gegen-naturschutzrecht\/","title":{"rendered":"Wien\/Untere Lobau: Klarer Versto\u00df gegen Naturschutzrecht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Mit dem Unterlassen wirksamer Ma\u00dfnahmen gegen die Verlandung der Unteren Lobau verst\u00f6\u00dft die Stadt Wien offenbar gegen das Naturschutzrecht auf nationaler und EU-Ebene, insbesondere gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH). Sogar der laufende Betrieb des Grundwasserwerks Lobau ohne Aufbereitungsanlage d\u00fcrfte FFH-widrig sein.<\/strong><\/p>\n<p>Kann es in Einklang mit dem Naturschutzrecht stehen, wenn die Stadt Wien praktisch tatenlos dem Austrocknen und der Verlandung der Unteren Lobau zusieht, Teil des Nationalparks Donau-Auen, international bedeutendes Feuchtgebiet nach der Ramsar-Konvention sowie Natura-2000- und Europaschutzgebiet gem\u00e4\u00df der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) und der Vogelschutzrichtlinie der EU? <\/p>\n<div class=\"kasten_rechts\"><strong>Hinweis:<\/strong> Dieser Artikel ist eine weitgehend \u00fcberarbeitete und inhaltlich bereinigte Version des Beitrags <a href=\"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wien-und-die-lobau-rechtsverstoesse-und-zwickmuehlen\/\">Wien und die Lobau: Rechtsverst\u00f6\u00dfe und Zwickm\u00fchlen<\/a>.<br \/>\n<em>Foto oben: Ebersch\u00fcttwasser, Oktober 2019. Schilfg\u00fcrtel und Seerosen als typische Verlandungssymptome.<\/em><\/div>\n<p>Wenn ja, w\u00e4re das doch sehr verwunderlich. <\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich liegt jedoch die Unzul\u00e4ssigkeit eines solchen Nichtstuns klar auf der Hand. Es ist unvereinbar mit dem Naturschutzrecht auf Ebene der Europ\u00e4ischen Union, insbesondere mit dem Verschlechterungsverbot in Art. 6 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) und den diesbez\u00fcglichen Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichthofs (EuGH). Ebenso unvereinbar ist es mit beinahe allen relevanten \u00f6sterreichischen Rechtsnormen, was insofern keine \u00dcberraschung ist, als das \u00f6sterreichische Naturschutzrecht nach dem EU-Beitritt \u00d6sterreichs an das EU-Naturschutzrecht angepasst werden musste. <\/p>\n<p>\u00dcberraschend mag allenfalls sein, dass auch der Betrieb des Grundwasserwerks Lobau (GWW Lobau) in der Unteren Lobau, mit dessen unverzichtbarem Beitrag zur Trinkwasserversorgung die Stadt Wien ihr Nichtstun rechtfertigt, nicht mit dem Verschlechterungsverbot der FFH in Einklang steht. Auch dies geht aus einschl\u00e4gigen Entscheidungen des EuGH hervor: Danach sind auch laufende, bereits genehmigte Aktivit\u00e4ten in einem Schutzgebiet zu \u00e4ndern oder zu verbieten, falls sie die Einhaltung der Naturschutzvorgaben wesentlich beeintr\u00e4chtigen. Dies ist aber beim GWW Lobau unstrittig der Fall, da es nur \u00fcber eine Desinfektionsanlage verf\u00fcgt. Dadurch werden s\u00e4mtliche effektiven Erhaltungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Untere Lobau (die naturn\u00e4here H\u00e4lfte des Schutzgebiets) verunm\u00f6glicht, und auch von der FFH vorgesehene Ausnahmegenehmigungen sind in einem solchen Fall undenkbar, wie nachstehend unter &#8220;Grundwasserwerk Lobau&#8221; erl\u00e4utert. <\/p>\n<div class=\"newspaper\">\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<ul>\n<li><a href=\"#ffh\">FFH-Verschlechterungsverbot<\/a><\/li>\n<li style=\"margin-left: 30px;\"><a href=\"#natuerlich\">Nachteilige nat\u00fcrliche Entwicklungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#oesterreich\">\u00d6sterreichisches Recht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#gww1\">Grundwasserwerk Lobau<\/a><\/li>\n<li style=\"margin-left: 30px;\"><a href=\"#gww2\">Allgemeine Auswirkungen des GWW Lobau<\/a><\/li>\n<li style=\"margin-left: 30px;\"><a href=\"#gww3\">Betrieb offensichtlich FFH-widrig<\/a><\/li>\n<li style=\"margin-left: 30px;\"><a href=\"#laufende\">Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung auch f\u00fcr bestehende Nutzungen<\/a><\/li>\n<li style=\"margin-left: 30px;\"><a href=\"#ausnahme\">GWW Lobau: Ausnahmegenehmigung undenkbar<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#ausweg\">Kein Ausweg aus dem Dilemma f\u00fcr Wien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#quellen\">Links zu Rechtsquellen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<h3 id=\"ffh\">Versto\u00df gegen das Verschlechterungsverbot der FFH<\/h3>\n<p>Die FFH-Richtline beinhaltet einen Passus, der als &#8220;Verschlechterungsverbot&#8221; bekannt ist. Laut Artikel 6 FFH haben die Mitgliedsstaaten nicht nur die \u201en\u00f6tigen Erhaltungsma\u00dfnahmen\u201c festzulegen, die \u201eden \u00f6kologischen Erfordernissen der nat\u00fcrlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen\u201c (Absatz 1), sondern auch die \u201egeeigneten Ma\u00dfnahmen\u201c zu treffen, \u201eum in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der nat\u00fcrlichen Lebensr\u00e4ume und der Habitate der Arten sowie St\u00f6rungen von Arten, f\u00fcr die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche St\u00f6rungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken k\u00f6nnten\u201c (Absatz 2). <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:01992L0043-20130701&#038;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">FFH-Richtlinie, deutsch (pdf)<\/a><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 6 (2) m\u00fcsste \u00d6sterreich also Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung einer &#8220;Verschlechterung der nat\u00fcrlichen Lebensr\u00e4ume&#8221; etc. im Nationalpark Donau-Auen ergreifen. <\/p>\n<p>Diese Verpflichtung wird in einem Guidance-Dokument der EU-Kommission zur Auslegung von Art. 6 FFH weiter pr\u00e4zisiert (\u201eVermerk der Kommission Natura 2000 \u2013 Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92\/43\/EWG\u201c, Downloadseite: <a href=\"https:\/\/op.europa.eu\/en\/publication-detail\/-\/publication\/11e4ee91-2a8a-11e9-8d04-01aa75ed71a1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92\/43\/EWG<\/a>).<\/p>\n<p>Diesem Dokument nach haben die Mitgliedsstaaten \u201ekeinen Ermessensspielraum, was die Umsetzung der erforderlichen Erhaltungsma\u00dfnahmen betrifft\u201c. \u201eDie Mitgliedstaaten m\u00fcssen geeignete Schutzma\u00dfnahmen treffen, um die \u00f6kologischen Merkmale von Natura-2000-Gebieten ab dem Zeitpunkt zu erhalten, zu dem die Gebiete als Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse eingestuft wurden.\u201c (S. 35) <\/p>\n<h4 id=\"natuerlich\">Auch nachteilige &#8220;nat\u00fcrliche Entwicklungen&#8221; sind zu unterbinden <\/h4>\n<p>Als Mindestziel gibt die FFH also vor, jede Verschlechterung der \u00f6kologischen Merkmale eines Schutzgebiets ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu verhindern. Diese Verpflichtung wird durch eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2005 pr\u00e4zisiert, auf die in dem zuvor erw\u00e4hnten Guidance-Dokument der Kommission verwiesen wird (auf Seite 30). Der EuGH stellt darin klar, dass das \u201eVerschlechterungsverbot\u201c nicht nur f\u00fcr menschliche T\u00e4tigkeiten gilt, sondern sich auch auf nachteilige <strong>nat\u00fcrliche Entwicklungen<\/strong> erstreckt. In der Rechtssache C-6\/04, Rn. 34 zitiert der Gerichtshof in seiner Urteilsbegr\u00fcndung die Generalanw\u00e4ltin (J. Kokott) mit der Feststellung: <\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\">\u201e&#8230; kann es f\u00fcr die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie offenkundig erforderlich sein, sowohl Abwehrma\u00dfnahmen gegen\u00fcber externen, vom Menschen verursachten Beeintr\u00e4chtigungen und St\u00f6rungen als auch Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um nat\u00fcrliche Entwicklungen zu unterbinden, die den Erhaltungszustand von Arten und Lebensr\u00e4umen in den besonderen Schutzgebieten verschlechtern k\u00f6nnen\u201c. <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/showPdf.jsf;jsessionid=C526B596E4763EDFC8674E106B6F90E5?text=&#038;docid=60655&#038;pageIndex=0&#038;doclang=DE&#038;mode=lst&#038;dir=&#038;occ=first&#038;part=1&#038;cid=2079674\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil des Gerichtshofs online (pdf)<\/a><\/p>\n<p>Demzufolge m\u00fcssen also auch geeignete Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um &#8220;nat\u00fcrliche Entwicklungen&#8221; zu unterbinden, widrigenfalls w\u00fcrde Artikel 6 (2) FHH verletzt. (Hier ist kurz anzumerken, dass die Stadt Wien im Widerspruch dazu behauptet, dass den Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie blo\u00df durch die Verhinderung <strong>menschlicher <\/strong>nachteiliger Eingriffe Gen\u00fcge getan w\u00e4re, siehe <a href=\"https:\/\/www.wien.gv.at\/umweltschutz\/naturschutz\/international\/vorgaben.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Natura 2000 \u2013 Verpflichtungen der EU-Naturschutz-Richtlinien und deren Umsetzung in Wien<\/a>.)<\/p>\n<p>Es d\u00fcrfte unstrittig sein, dass es sich beim Austrocknen und der Verlandung der Lobau um eine solche nachteilige &#8220;nat\u00fcrliche Entwicklung&#8221; handelt, auch wenn sie letztlich auf menschliche Eingriffe zur\u00fcckgeht (die Donauregulierung im 19. Jahrhundert, mit der das Gebiet vom Hauptstrom abgetrennt wurde). In einem FAQ-Dokument der EU-Kommission, das nur mehr im Webarchiv aufzufinden ist, wird sogar ausdr\u00fccklich auf Probleme wie in der Unteren Lobau verwiesen: <\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\">&#8220;Wenn beispielsweise eine nat\u00fcrliche Sukzession in halbnat\u00fcrlichen Lebensraumtypen nachteilige Auswirkungen auf die Arten oder Lebensraumtypen haben kann, derentwegen das Gebiet ausgewiesen worden ist, m\u00fcssten Ma\u00dfnahmen getroffen werden, um den Prozess aufzuhalten (EuGH, Rechtssache C-06\/04).&#8221; Link: <a href=\"https:\/\/web.archive.org\/web\/20230307123047\/https:\/\/ec.europa.eu\/environment\/nature\/natura2000\/management\/faq_de.htm#4\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Was bedeutet das Verschlechterungsverbot f\u00fcr ein Gebiet in der Praxis? (Webarchiv)<\/a><\/p>\n<p>Welche Ma\u00dfnahmen sind erforderlich, um die &#8220;nat\u00fcrlichen Entwicklungen&#8221; (Verlandung), die zu einer fortschreitenden Verschlechterung des Erhaltungsgrads der Lebensr\u00e4ume und Arten in der Unteren Lobau f\u00fchren, zu stoppen oder zumindest zu bremsen? Hinweise darauf lassen sich dem Endbericht einer von der Stadt Wien in Auftrag gegebenen Studie entnehmen, die dem Autor vorliegt: <strong>Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 45 \u2013 Wiener Gew\u00e4sser: Gew\u00e4sservernetzung (Neue) Donau \u2013 Untere Lobau (Nationalpark Donau-Auen). Endbericht, Juni 2015<\/strong> (unver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>In dieser Studie wurden die Auswirkungen dreier Dotationsvarianten mit unterschiedlichen Wassermengen aus der Neuen Donau bzw. der Donau auf die Untere Lobau untersucht. Es reicht hier, sich auf die Variante mit den h\u00f6chsten Dotationsmengen zu beschr\u00e4nken: eine Dotation direkt aus der Donau mit bis zu 80 m\u00b3\/s (in Abh\u00e4ngigkeit vom Donaupegel). Dazu hei\u00dft es in Abschnitt 1.3.3. der Studie (S. 9): &#8220;Allerdings ist nur mit einer Dotation aus der Donau mit 20 m\u00b3\/s bis 80 m\u00b3\/s eine nennenswerte Dynamisierung zu erreichen. Trotz Verlangsamung des Verlandungsprozesses reichen jedoch auch diese Wassermengen zur nachhaltigen Reduktion der fortschreitenden Verlandung nicht aus.&#8221;<\/p>\n<p>Es ergibt sich aus dem Obigen von selbst, dass das Nein der Stadt Wien zu allen Wasserzufuhren in die Untere Lobau als klarer Versto\u00df gegen die FFH zu bewerten ist. Ob sich dieser Versto\u00df mit der gebotenen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung Wiens begr\u00fcnden bzw. rechtfertigen l\u00e4sst, wie die Stadt behauptet, wird im Abschnitt zum Grundwasserwerk Lobau behandelt. Zun\u00e4chst aber ein Blick auf die relevanten Naturschutzbestimmungen in \u00d6sterreich.<\/p>\n<h3 id=\"oesterreich\">\u00d6sterreichisches Recht<\/h3>\n<p>Die FFH und die Vogelschutzrichtlinie sind Teil des EU-Rechtsbestands, der nach dem Beitritt \u00d6sterreichs zu \u00fcbernehmen war; im Fall der beiden Naturschutzrichtlinien mussten die Bestimmungen in Landesrecht umgesetzt werden, da Naturschutz laut \u00f6sterreichischer Verfassung Landeskompetenz ist. (Art. 15 Bundesverfassungsgesetz Absatz 1, sogenannte Generalklausel: &#8220;Soweit eine Angelegenheit nicht ausdr\u00fccklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes \u00fcbertragen ist, verbleibt sie im selbst\u00e4ndigen Wirkungsbereich der L\u00e4nder.&#8221;) In Wien erfolgte die Umsetzung durch \u00c4nderung bzw. Erlassung der folgenden Rechtsnormen: <strong>Wiener Naturschutzgesetz, Wiener Naturschutzverordnung, Wiener Nationalparkgesetz<\/strong>, <strong>Wiener Nationalparkverordnung<\/strong> bzw. <strong>Europaschutzgebietsverordnung<\/strong>.<\/p>\n<p>Es ist daher nicht \u00fcberraschend, dass die Stadt Wien mit der Verweigerung von Erhaltungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Untere Lobau auch gegen \u00f6sterreichische Naturschutzbestimmungen verst\u00f6\u00dft. (Mit m\u00f6glichen L\u00fccken oder Fehlern bei der Umsetzung der EU-Richtlinien in Landesrecht habe ich mich hier nicht befasst, denn im Zweifel gelten der Text der Richtlinie sowie einschl\u00e4gige Entscheidungen des EU-Gerichtshofs.)<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen Bund-L\u00e4nder-Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 15a BVG<\/strong><br \/>\nBereits die Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 15a Bundesverfassungsgesetz zwischen dem Bund und den L\u00e4ndern Nieder\u00f6sterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (1996) ist betroffen. Denn in Artikel III (Zielsetzung), Abs. 1, Ziffer 3 wird als Ziel festgehalten, &#8220;die f\u00fcr dieses Gebiet repr\u00e4sentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschlie\u00dflich ihrer Lebensr\u00e4ume zu bewahren&#8221;. Dies ist ohne wirksame Ma\u00dfnahmen gegen die Verlandung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Wiener Naturschutzgesetz<\/strong><br \/>\nIn \u00a7 22 Abs. 1 wird bestimmt, dass Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat\u2013Richtlinie und Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz\u2013Richtlinie &#8220;durch Verordnung&#8221; zu Europaschutzgebieten zu erkl\u00e4ren sind. Diese Verordnungen m\u00fcssen auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen &#8220;Pflege- und Entwicklungsma\u00dfnahmen&#8221; enthalten: <\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\">\u00a7 22 Europaschutzgebiete, Absatz 4: &#8220;Die Verordnung nach Abs. 1 hat die fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsma\u00dfnahmen zu enthalten.&#8221;<\/p>\n<p>In der Europaschutzgebietsverordnung fehlen aber diese Angaben f\u00fcr den Nationalpark Donau-Auen &#8211; dabei handelt es sich m. E. um eine legistische Schlamperei, siehe nachfolgend. <\/p>\n<p>Ein m\u00f6glicher Versto\u00df gegen das Naturschutzgesetz liegt insofern vor, als in \u00a7 22 Abs 4 festgelegt wird, dass nur Nutzungen zugelassen werden k\u00f6nnen, die die &#8220;Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines g\u00fcnstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Biotope oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigen&#8221;. Die Nutzung insbesondere der Unteren Lobau zur Trinkwasserversorgung der Stadt durch das GWW Lobau nur mit Desinfektionsanlage verunm\u00f6glicht alle effektiven Erhaltungsma\u00dfnahmen und ist gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung unzul\u00e4ssig. Mehr dazu im Abschnitt &#8220;Betrieb des Grundwasserwerks Lobau offensichtlich FFH-widrig&#8221;. <\/p>\n<p><strong>Wiener Naturschutzverordnung <\/strong><br \/>\nIn \u00a7 7, Lebensraumschutz (Schutz der Habitate) werden alle Lebensr\u00e4ume streng gesch\u00fctzter oder gesch\u00fctzter Arten aufgelistet, die zu sch\u00fctzen sind, darunter alle solche Lebensr\u00e4ume im Nationalpark Donau-Auen.<\/p>\n<p>Selbstredend ist es ein Versto\u00df gegen diese Verordnung, wenn Wien nichts unternimmt, um diese von der fortschreitenden Verlandung bedrohten Lebensr\u00e4ume der Unteren Lobau zu sch\u00fctzen. <\/p>\n<p><strong>Wiener Nationalparkgesetz<\/strong><br \/>\nIn \u00a7 1 sind die Ziele des Gesetzes festgehalten, darunter in Abs. 1 Ziffer 4 das folgende: &#8220;den Wasserhaushalt des Auen\u00f6kosystems zu sch\u00fctzen und zu verbessern, sowie den Grundwasserk\u00f6rper als Reserve an hochwertigem Trinkwasser f\u00fcr Zeiten des Wassermangels zu sichern&#8221;.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich d\u00fcrften die von Wien seit vielen Jahren durchgef\u00fchrten, auf die Obere Lobau beschr\u00e4nkten Wasserzufuhren (Dotationen) auch den Grundwasserspiegel in unmittelbar angrenzenden Bereichen der Unteren Lobau positiv beeinflussen. Dabei handelt es sich aber um geringf\u00fcgige Effekte, denen au\u00dferdem die negativen Auswirkungen der Grundwasserf\u00f6rderung in der Unteren Lobau gegen\u00fcberstehen (siehe Abschnitt &#8220;Allgemeine Auswirkungen des GWW Lobau&#8221; unten). Ein nachhaltiger Schutz des Wasserhaushalts des Auen\u00f6kosystems und umso mehr seine Verbesserung sind jedoch nur m\u00f6glich, wenn geeignete Ma\u00dfnahmen gesetzt werden, um die Verlandung insbesondere der Unteren Lobau zu stoppen. Das Unterlassen solcher Ma\u00dfnahmen steht daher nicht mit dem Wiener Nationalparkgesetz in Einklang.<\/p>\n<p><strong>Wiener Nationalparkverordnung<\/strong><br \/>\nDie Nationalparkverordnung definiert in \u00a7 2 bzw. \u00a7 3 die Ziele f\u00fcr die &#8220;Naturzone&#8221; bzw. f\u00fcr die &#8220;Naturzone mit Managementma\u00dfnahmen&#8221; des Nationalparks Donau-Auen (Wiener Teil), darunter &#8220;die Erhaltung der nat\u00fcrlichen und naturnahen Gew\u00e4sser und ihrer Verlandungsgesellschaften&#8221; (Naturzone) und &#8220;die Erhaltung und F\u00f6rderung der nat\u00fcrlichen bis naturnahen Entwicklung der Gew\u00e4sser und ihrer Verlandungsgesellschaften&#8221; (Naturzone mit Managementma\u00dfnahmen).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind in der Nationalparkverordnung die &#8220;zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen&#8221; Pflege- und Entwicklungsma\u00dfnahmen ansatzweise definiert, was gem\u00e4\u00df Wiener Naturschutzgesetz eigentlich in der Europaschutzgebietsverordnung festzulegen w\u00e4re, siehe nachstehend. Kurz und b\u00fcndig hei\u00dft es in der Nationalparkverordnung blo\u00df dazu: &#8220;<strong>Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die F\u00f6rderung der Vernetzung der Gew\u00e4sser und der Hintanhaltung der Verlandungstendenz.<\/strong>&#8221; <\/p>\n<p>Die Unt\u00e4tigkeit Wiens in der Unteren Lobau steht zweifellos nicht in Einklang mit der Nationalparkverordnung. <\/p>\n<p><strong>Europaschutzgebietsverordnung<\/strong><br \/>\nZweck der Europaschutzgebietsverordnung ist laut \u00a7 2 die &#8220;Erhaltung oder Wiederherstellung eines g\u00fcnstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage n\u00e4her bezeichneten Schutzg\u00fcter der Fauna-Flora-Habitat \u2013 Richtlinie und der Vogelschutz \u2013 Richtlinie&#8221;. Die Auswahl und Erkl\u00e4rung geeigneter Gebiete zu Europaschutzgebieten soll dazu beitragen. <\/p>\n<p>Das ist aber nur m\u00f6glich, wenn sich der Erhaltungszustand (auf Schutzgebietebene als &#8220;Erhaltungsgrad&#8221; &#8211; &#8220;degree of conservation&#8221; &#8211; bezeichnet) von Lebensr\u00e4umen und Arten in den einzelnen Schutzgebieten nicht verschlechtert. Da die Stadt Wien keine effektiven Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungsgrads insbesondere der aquatischen Lebensr\u00e4ume und der auf sie angewiesenen Arten in der Unteren Lobau ergreift, liegt daher auch ein Versto\u00df gegen die Europaschutzgebietsverordnung vor. <\/p>\n<p>Dass die Europaschutzgebietsverordnung entgegen der Vorgabe aus dem Wiener Naturschutzgesetz keine spezifischen Schutzbestimmungen f\u00fcr den Nationalpark Donau-Auen enth\u00e4lt (&#8220;die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsma\u00dfnahmen&#8221;), ist wohl eine legistische Schlamperei. Hier fehlt zumindest ein Verweis auf jene Rechtsnorm, die die fehlenden Bestimmungen beinhaltet, n\u00e4mlich die zuvor besprochene Nationalparkverordnung. <\/p>\n<p><strong>&#8220;G\u00fcnstiger Erhaltungszustand&#8221; gem\u00e4\u00df FFH<\/strong><br \/>\nWas unter einem &#8220;g\u00fcnstigen Erhaltungszustand&#8221; eines Lebensraumtyps\/Biotops bzw. einer Art zu verstehen ist, l\u00e4sst sich Artikel 1 FFH, Begriffsbestimmungen, Buchstaben (e) und (i) entnehmen, wobei Lebensr\u00e4ume und die f\u00fcr sie &#8220;charakteristischen&#8221; Arten verkn\u00fcpft sind. <\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\">(e) Der \u201eErhaltungszustand\u201c eines nat\u00fcrlichen Lebensraums wird als \u201eg\u00fcnstig\u201c erachtet, wenn<br \/>\n\u2014 sein nat\u00fcrliches Verbreitungsgebiet sowie die Fl\u00e4chen, die er in diesem Gebiet einnimmt, best\u00e4ndig sind oder sich ausdehnen und<br \/>\n\u2014 die f\u00fcr seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und<br \/>\n\u2014 der Erhaltungszustand der f\u00fcr ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) g\u00fcnstig ist.<\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\"> (i) Der Erhaltungszustand wird als \u201eg\u00fcnstig\u201c betrachtet, wenn<br \/>\n\u2014 aufgrund der Daten \u00fcber die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, da\u00df diese Art ein lebensf\u00e4higes Element des nat\u00fcrlichen Lebensraumes, dem sie angeh\u00f6rt, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und<br \/>\n\u2014 das nat\u00fcrliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und<br \/>\n\u2014 ein gen\u00fcgend gro\u00dfer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein \u00dcberleben der Populationen dieser Art zu sichern.<\/p>\n<h3 id=\"gww1\">Betrieb des Grundwasserwerks Lobau<\/h3>\n<h4 id=\"gww2\">Allgemeine Auswirkungen des GWW Lobau<\/h4>\n<p>Das Grundwasserwerk Lobau in der Unteren Lobau wird seit den 1960er Jahren &#8211; mit wechselnder Intensit\u00e4t &#8211; f\u00fcr die Trinkwasserversorgung Wiens genutzt. Betrieben werden heute insgesamt f\u00fcnf Horizontalfilterbrunnen, von denen sich zwei bereits in Nieder\u00f6sterreich befinden. Zweifellos hat die Entnahme von Grundwasser in einer grundwassergespeisten, vom Hauptstrom abgeschnittenen ehemaligen Flussau an sich nachtr\u00e4gliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Das steht au\u00dfer Frage und wird auch von der Stadt Wien nicht bestritten. Auf einer Webseite der Stadt Wien namens <a href=\"https:\/\/www.wien.gv.at\/umwelt\/gewaesser\/hochwasserschutz\/donau\/begleitdaemme.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">System von Begleitd\u00e4mmen zum Donau-Hochwasserschutz<\/a> hei\u00dft es (Hervorhebungen von mir):<\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\">Durch das Ausbleiben gro\u00dffl\u00e4chiger \u00dcberflutungen und Durchstr\u00f6mungen kam es zu einer Senkung des Grundwasserspiegels. Das Wachstum von Wasser- und Sumpfpflanzen hatte eine Verringerung der freien Wasserfl\u00e4che (Verlandung) zur Folge. <strong>Versch\u00e4rft wurde die Lage<\/strong> durch die Wasserentnahme von Industrie und Landwirtschaft sowie <strong>durch die Trinkwasserentnahme des Grundwasserwerkes Lobau<\/strong>. <\/p>\n<p>Dazu kommen Ma\u00dfnahmen, die in den 1990er Jahren ergriffen wurden, um eine Verschmutzung des Grundwassers durch Altlasten zu verhindern, insbesondere die Errichtung von Sperrbrunnenreihen. Diese Altlasten waren Folge der Bombardierung des stromaufw\u00e4rts der Unteren Lobau befindlichen Tanklagers durch die Alliierten im Zweiten Weltkrieg. Diese Sperrbrunnen &#8220;entw\u00e4sserten&#8221; nicht nur die Obere Lobau, sondern beeintr\u00e4chtigten bzw. beeintr\u00e4chtigen nach wie vor den Grundwasserstrom in die Untere Lobau (siehe u.a. <a href=\"https:\/\/beasts.at\/lobau-wasserentzug-durch-unnoetige-sperrbrunnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wasserentzug durch unn\u00f6tige Sperrbrunnen<\/a>). <\/p>\n<p>Ob die genannten Auswirkungen des GWW Lobau bereits einen Versto\u00df gegen das Verschlechterungsverbot der FFH darstellen, ist allerdings nachrangig. Denn als Hauptproblem hat sich herausgestellt, dass das GWW Lobau lediglich mit einer Desinfektionsanlage ausgestattet ist. <\/p>\n<h4 id=\"gww3\">Betrieb des Grundwasserwerks Lobau offensichtlich FFH-widrig<\/h4>\n<p>Auf Basis der Rechtsprechung des EuGH bestehen kaum Zweifel daran, dass der Betrieb des GWW Lobau in der Unteren Lobau gegen das Verschlechterungsverbot der FFH verst\u00f6\u00dft. Das Werk ist n\u00e4mlich nur mit einer Desinfektionsanlage ausgestattet. Wie die bereits erw\u00e4hnte, von Wien beauftragte Studie (<strong>Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 45 \u2013 Wiener Gew\u00e4sser: Gew\u00e4sservernetzung (Neue) Donau \u2013 Untere Lobau (Nationalpark Donau-Auen). Endbericht, Juni 2015<\/strong>) ebenfalls ergab, k\u00f6nnten jedoch selbst geringf\u00fcgige Wasserzufuhren (Dotationen) in die Untere Lobau eine Verschlechterung der Qualit\u00e4t des Grundwassers bewirken, insbesondere durch eine Verk\u00fcrzung der Flie\u00dfzeiten des Grundwassers bis zu den Brunnen. <\/p>\n<p>Diese Verschlechterung k\u00f6nnte zur Folge haben, dass das gef\u00f6rderte Grundwasser trotz Desinfektion nicht mehr die wasserrechtlich festgelegten Voraussetzungen f\u00fcr eine regul\u00e4re Einspeisung ins Trinkwassernetz erf\u00fcllt (unbeschadet reduzierter Anforderungen im Fall von Versorgungsengp\u00e4ssen). Aus diesem Grund hat die Stadt Wien seit Vorliegen des Endberichts der erw\u00e4hnten Studie jedwede Dotationen der Unteren Lobau kategorisch ausgeschlossen. <\/p>\n<p>Technisch gesehen d\u00fcrfte es allerdings kein Problem sein, zumindest die Folgen der in der <strong>Studie der Magistratsabteilung 45<\/strong> betrachteten Dotationsvarianten (von wenigen Kubikmetern pro Sekunde bis zu 80 m\u00b3\/s aus der Donau) mittels Aufbereitung zu kompensieren. Eine Wiederanbindung der Unteren Lobau an die Donau inklusive durchstr\u00f6mende Hochwasserwellen wurde in der Studie nicht untersucht\/modelliert. <\/p>\n<p>Aber die Stadt weigert sich ebenso kategorisch, das GWW Lobau mit einer Aufbereitungsanlage auszustatten &#8211; mit dem Argument &#8220;nicht darstellbarer&#8221; Kosten. Besonders vehement bekr\u00e4ftigte das Umweltstadtrat J\u00fcrgen Czernohorszky im Landtag Ende 2020: &#8220;Ich m\u00f6chte das deutlich sagen: Eine Trinkwasseraufbereitung w\u00e4re aktuell v\u00f6llig undarstellbar, wirtschaftlich. Kein Rechnungshof der Republik, ob Stadtrechnungshof oder Bundesrechnungshof w\u00fcrde solche Kosten auch nur entfernt akzeptieren k\u00f6nnen.\u201d. (Siehe <a href=\"https:\/\/www.wien.gv.at\/mdb\/ltg\/2020\/ltg-002-w-2020-12-17-012.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Landtag, 2. Sitzung vom 17.12.2020, W\u00f6rtliches Protokoll &#8211; Seite 12 von 30<\/a>.)<\/p>\n<p><strong>Kostenargumente irrelevant.<\/strong> Im Naturschutzrecht spielen die Kosten von Erhaltungsma\u00dfnahmen oder gar ihre \u201cWirtschaftlichkeit\u201d jedoch keine Rolle. Erhaltungsma\u00dfnahmen, soweit erforderlich, sind zu ergreifen, Punkt. Das gilt auch f\u00fcr eine Aufbereitungsanlage, wenn ein Schutzgebiet wie die Untere Lobau anders nicht zu bewahren ist. Sollte sich diese Tatsache im Rathaus noch nicht herumgesprochen haben, w\u00e4re es ein Armutszeugnis. Andernfalls handelt es sich um eine bewusste Irref\u00fchrung der \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p><strong>Auch Augebiet in Nieder\u00f6sterreich betroffen. <\/strong>Faktisch sind damit alle effektiven Erhaltungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Untere Lobau blockiert, obwohl Wien aufgrund der Vorgaben der FFH dazu verpflichtet ist. Die negativen Auswirkungen des Betriebs des GWW Lobau nur mit Desinfektion beschr\u00e4nken sich au\u00dferdem nicht auf den Wiener Teil des Nationalparks Donau-Auen, sondern erstrecken sich auch auf mehrere Quadratkilometer des Nationalparks Donau-Auen in Nieder\u00f6sterreich, von der Grenze zu Wien bis zum Ende des Gew\u00e4sserzugs der Unteren Lobau beim <a href=\"https:\/\/beasts.at\/untere-lobau-am-23-juni-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sch\u00f6nauer Schlitz<\/a>. <\/p>\n<h4 id=\"laufende\">Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung auch f\u00fcr fr\u00fcher genehmigte Nutzungen erforderlich<\/h4>\n<p>Dass der aktuelle Betrieb des GWW Lobau daher nicht FFH-konform sein kann, ist offensichtlich. Es gibt aber bereits einschl\u00e4gige Entscheidungen des EuGH, urspr\u00fcnglich in der <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&#038;docid=75516&#038;pageIndex=0&#038;doclang=de&#038;mode=lst&#038;dir=&#038;occ=first&#038;part=1&#038;cid=3502953\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtssache C-226\/08, Urteil vom 14. Januar 2010<\/a>. <\/p>\n<p>In diesem Verfahren hat der EuGH festgestellt, dass Aktivit\u00e4ten\/Nutzungen, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigt wurden (wie etwa das Grundwasserwerk Lobau, mit Bewilligungen, die auf die 1960er Jahre zur\u00fcckgehen), zwar im Unterschied zu neuen Projekten nicht einer &#8220;Ex-ante-Pr\u00fcfung&#8221; gem\u00e4\u00df Art. 6 (3) FFH unterliegen &#8211; das ist die erforderliche Pr\u00fcfung von Projekten auf Vertr\u00e4glichkeit mit den f\u00fcr das jeweilige Schutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen. Sie k\u00f6nnen aber dennoch unter das Verschlechterungsverbot in Art. 6 (2) FFH fallen, n\u00e4mlich dann, wenn sie sich nachteilig auf das Schutzgebiet auswirken &#8211; siehe Punkte 48 und 49 der Rechtssache. Es gibt also keinen automatischen &#8220;Bestandsschutz&#8221; f\u00fcr bereits fr\u00fcher genehmigte Aktivit\u00e4ten\/Nutzungen. Auch diese sind im Rahmen eines Verfahrens gem\u00e4\u00df Art. 6 (3) FFH auf Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu pr\u00fcfen. <\/p>\n<p>Diese Feststellung wurde in der <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&#038;docid=115208&#038;pageIndex=0&#038;doclang=DE&#038;mode=lst&#038;dir=&#038;occ=first&#038;part=1&#038;cid=7952832\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Rechtssache C-404\/09 vom 24. November 2011<\/a> bekr\u00e4ftigt. Das Urteil fiel in einem Verfahren der EU-Kommission gegen Spanien in Zusammenhang mit Kohlegruben im Schutzgebiet \u201eAlto Sil\u201c im Nordwesten der spanischen Region Kastilien-Le\u00f3n, die zum Teil schon betrieben wurden, bevor Alto Sil als &#8220;Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung&#8221; ausgewiesen wurde &#8211; Details siehe die Punkte 172-197 des Urteils. Auch der Weiterbetrieb der bereits schon vor Ausweisung des Schutzgebiets betriebenen Tagebauprojekte stellte einen Versto\u00df gegen die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie dar, so der EuGH. <\/p>\n<p>In dem bereits oben zitierten FAQ-Dokument der EU-Kommission (nur mehr im Webarchiv aufzufinden) wird das so zusammengefasst: <\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\">&#8220;Die Vorschrift gilt auch f\u00fcr Aktivit\u00e4ten, die bereits durchgef\u00fchrt wurden, bevor das Gebiet in das Natura-2000-Netz aufgenommen wurde. Entsprechend m\u00fcssen auch laufende Aktivit\u00e4ten, die sich nachteilig auf das Gebiet auswirken, verboten oder ge\u00e4ndert werden (EuGH, Rechtssache C-404\/09).&#8221; Link: <a href=\"https:\/\/web.archive.org\/web\/20230307123047\/https:\/\/ec.europa.eu\/environment\/nature\/natura2000\/management\/faq_de.htm#4\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Was bedeutet das Verschlechterungsprinzip in der Praxis? (Webarchiv)<\/a><\/p>\n<p>Ein \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren gem\u00e4\u00df Art. 6 (3) FFH w\u00e4re im Fall des Grundwasserwerks Lobau idealerweise durchzuf\u00fchren gewesen, bevor der Wiener Teil des Nationalparks Donau-Auen samt Unterer Lobau zum Natura-2000-Gebiet und zum Europaschutzgebiet erkl\u00e4rt wurde (2007). Bis dato &#8211; August 2024 &#8211; hat ein solches Verfahren aber nicht stattgefunden. <\/p>\n<h4 id=\"ausnahme\">Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung GWW Lobau: Ausnahmegenehmigung undenkbar<\/h4>\n<p>In einem solchen Verfahren h\u00e4tte sich nicht zuletzt auf Basis der Ergebnisse der von Wien beauftragten Studie (Endbericht, Juni 2015) herausgestellt, dass der Betrieb des GWW Lobau nur mit Desinfektionsanlage geradezu fatale Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat, indem effektive Erhaltungsma\u00dfnahmen praktisch verunm\u00f6glicht werden. Die Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung w\u00fcrde also negativ ausfallen. <\/p>\n<p>Daher w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob f\u00fcr diese Aktivit\u00e4ten (Betrieb des GWW Lobau ohne Desinfektionsanlage) eine Ausnahme gew\u00e4hrt werden kann, und zwar gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. (4) entweder &#8220;aus zwingenden Gr\u00fcnden des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses einschlie\u00dflich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art&#8221; oder im Fall priorit\u00e4rer Habitate und\/oder Arten im Wesentlichen &#8220;aus Erw\u00e4gungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der \u00f6ffentlichen Sicherheit&#8221;. Voraussetzung ist in beiden F\u00e4llen, dass die betreffenden Aktivit\u00e4ten <strong>alternativlos <\/strong>sind &#8211; es darf keine &#8220;Alternativl\u00f6sung&#8221; vorhanden sein. Sofern die eine oder die andere Bedingung erf\u00fcllt ist, w\u00e4ren jedenfalls die erforderlichen <strong>Ausgleichsma\u00dfnahmen <\/strong>durchzuf\u00fchren. <\/p>\n<p style=\"margin-left: 30px;\">&#8220;Art. 6 (4): Ist trotz negativer Ergebnisse der Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung aus zwingenden Gr\u00fcnden des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses einschlie\u00dflich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuf\u00fchren und ist eine Alternativl\u00f6sung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Koh\u00e4renz von Natura 2000 gesch\u00fctzt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission \u00fcber die von ihm ergriffenen Ausgleichsma\u00dfnahmen.&#8221; <\/p>\n<p>Im Wiener Teil des Nationalparks Donau-Auen existiert zwar zumindest eine &#8220;priorit\u00e4re Art&#8221;, der Nachtfalter <em>Euplagia quadripunctaria<\/em>, \u201cRussischer B\u00e4r\u201d, weshalb f\u00fcr Ausnahmen sogar nur &#8220;Erw\u00e4gungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit ma\u00dfgeblichen g\u00fcnstigen Auswirkungen f\u00fcr die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gr\u00fcnde des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses geltend gemacht werden&#8221; k\u00f6nnten. <\/p>\n<p>Aber bereits die weniger strenge Bedingung &#8220;aus zwingenden Gr\u00fcnden des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses einschlie\u00dflich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art&#8221; d\u00fcrfte im Fall des GWW Lobau nicht erf\u00fcllt sein, denn ungeachtet der Frage, ob das GWW Lobau f\u00fcr die Sicherheit der Trinkwasserversorgung Wiens essenziell ist oder nicht, existiert ja eine &#8220;Alternativl\u00f6sung&#8221; &#8211; die Ausstattung des Werks mit einer Aufbereitungsanlage. Selbst wenn Wien die Existenz dieser Alternative, gest\u00fctzt auf das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip, mit dem Argument &#8220;unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger&#8221; Kosten mit Erfolg bestreiten k\u00f6nnte, w\u00e4ren dennoch \u201ealle notwendigen Ausgleichsma\u00dfnahmen\u201c zu ergreifen. <\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen, die den langfristigen Verlust der gesch\u00fctzten Lebensr\u00e4ume und Arten der Unteren Lobau &#8220;ausgleichen&#8221; k\u00f6nnten, sind jedoch praktisch unm\u00f6glich. Kann ein Schutzgebiet nicht erhalten werden, k\u00f6nnten nach Auffassung der EU-Kommission Ausgleichsma\u00dfnahmen darin bestehen, andernorts mit dem urspr\u00fcnglichen Schutzgebiet vergleichbare Lebensr\u00e4ume zu schaffen. Doch die Reste der Donau-Auen in Wien und stromabw\u00e4rts in Nieder\u00f6sterreich sind einzigartig in Mitteleuropa; Wien kann weder auf eigenem Gebiet noch anderswo ein weiteres Donau-Augebiet aus dem Boden stampfen.<\/p>\n<h3 id=\"ausweg\">Kein Ausweg aus dem Dilemma f\u00fcr Wien<\/h3>\n<p>Es spricht alles daf\u00fcr, dass Wien, k\u00e4me es zu einer Klage der EU-Kommission gegen \u00d6sterreich wegen einer Verletzung des Verschlechterungsverbots der FFH in Zusammenhang mit der Unteren Lobau, das Nachsehen haben d\u00fcrfte. Wien w\u00fcrde daher wohl gezwungen werden k\u00f6nnen, die n\u00f6tige Aufbereitungsanlage f\u00fcr das GWW Lobau zu errichten. <\/p>\n<p>Eine andere Option hat Wien im Rahmen des Naturschutzrechts \u00fcbrigens nicht mehr. Es hilft nicht einmal, das Schutzgebiet so weit &#8220;verlottern&#8221; zu lassen, bis seine Schutzw\u00fcrdigkeit ernsthaft in Frage gestellt ist. Denn wie der EuGH in einer Entscheidung best\u00e4tigt hat (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&#038;docid=150281&#038;pageIndex=0&#038;doclang=de&#038;mode=lst&#038;dir=&#038;occ=first&#038;part=1&#038;cid=4837776\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil des EuGH vom 3.4.2014 \u2013 C-301\/12 \u2013 \u201eTre Pini\u201c<\/a>), kann ein Mitgliedsstaat der Kommission nur dann die Aufhebung der Klassifizierung eines Gebiets (als Natura-2000-Gebiet) vorschlagen, wenn dieses Gebiet &#8220;<strong>trotz der Beachtung<\/strong>&#8221; der FFH-Bestimmungen endg\u00fcltig nicht mehr geeignet ist, die Ziele der FFH-Richtlinie zu erf\u00fcllen, so dass seine Klassifizierung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht mehr gerechtfertigt erscheint. <\/p>\n<p>Unterlassungshandlungen des Mitgliedsstaats, wie sie die Stadt Wien im Fall der Unteren Lobau zu verantworten hat, rechtfertigen eine solche Aufhebung des Schutzstatus jedenfalls nicht. Wien hat also keine Chance, sich den Verpflichtungen aus der FFH zu entziehen, au\u00dfer \u00d6sterreich verl\u00e4sst die EU oder die EU l\u00f6st sich auf. (Siehe eine Er\u00f6rterung des Themas unter <a href=\"https:\/\/www.naturschutzrechtstag.de\/europaschutzgebiete-unter-welchen-voraussetzungen-ist-ein-schutzgebietsstatus-abzuerkennen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Europaschutzgebiete \u2013 Unter welchen Voraussetzungen ist ein Schutzgebietsstatus abzuerkennen?<\/a>.)<\/p>\n<p>Die einzige Chance, die Wien hatte, wurde bereits verpasst: Wien h\u00e4tte bei der Erkl\u00e4rung des Gebiets zum Nationalpark sowie in der Folge zum Natura-2000- und Europaschutzgebiet (2007) das Gebiet der Unteren Lobau nicht einschlie\u00dfen d\u00fcrfen. Ebenso h\u00e4tte Nieder\u00f6sterreich den Bereich des heutigen Nationalparks Donau-Auen zwischen der Landesgrenze zu Wien (Westen), Sch\u00f6nauer R\u00fcckstaudamm (Norden), Marchfeldschutzdamm (S\u00fcden) und Sch\u00f6nauer Schlitz (Osten) vorsorglich ausnehmen m\u00fcssen, da Nieder\u00f6sterreich keine M\u00f6glichkeit hat, die f\u00fcr diesen Bereich erforderlichen Erhaltungsma\u00dfnahmen zu ergreifen. <\/p>\n<div class=\"kasten\">\n<h3 id=\"quellen\">Links zu Rechtsquellen <\/h3>\n<p><strong>EU-Richtlinien<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:01992L0043-20130701&#038;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">FFH-Richtlinie, deutsch (pdf)<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=celex:32000L0060\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Wasserrahmenrichtlinie, deutsch<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:372:0019:0031:DE:PDF\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Grundwasserrichtlinie, deutsch (pdf)<\/a><\/p>\n<p><strong>Dokumente der EU-Kommission<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/op.europa.eu\/en\/publication-detail\/-\/publication\/11e4ee91-2a8a-11e9-8d04-01aa75ed71a1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92\/43\/EWG (Download-Seite)<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/circabc.europa.eu\/ui\/group\/3f466d71-92a7-49eb-9c63-6cb0fadf29dc\/library\/f214c3f5-bf5c-404a-a18b-02c0553b82ad\/details\">Links between the Water Framework Directive and Nature Directives (Download-Seite)<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungen des EuGH<\/strong><br \/>\n<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/showPdf.jsf;jsessionid=C526B596E4763EDFC8674E106B6F90E5?text=&#038;docid=60655&#038;pageIndex=0&#038;doclang=DE&#038;mode=lst&#038;dir=&#038;occ=first&#038;part=1&#038;cid=2079674\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Rechtssache C-6\/04, Urteil des Gerichtshofs online (pdf)<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&#038;docid=75516&#038;pageIndex=0&#038;doclang=de&#038;mode=lst&#038;dir=&#038;occ=first&#038;part=1&#038;cid=3502953\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtssache C-226\/08, Urteil vom 14. Januar 2010<\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&#038;docid=115208&#038;pageIndex=0&#038;doclang=DE&#038;mode=lst&#038;dir=&#038;occ=first&#038;part=1&#038;cid=7952832\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Rechtssache C-404\/09 vom 24. November 2011<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&#038;docid=150281&#038;pageIndex=0&#038;doclang=de&#038;mode=lst&#038;dir=&#038;occ=first&#038;part=1&#038;cid=4837776\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil des EuGH vom 3.4.2014 \u2013 C-301\/12 \u2013 \u201eTre Pini\u201c<\/a><\/p>\n<p><strong>Weitere Dokumente<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.naturschutzrechtstag.de\/europaschutzgebiete-unter-welchen-voraussetzungen-ist-ein-schutzgebietsstatus-abzuerkennen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Europaschutzgebiete \u2013 Unter welchen Voraussetzungen ist ein Schutzgebietsstatus abzuerkennen?<\/a><\/p>\n<p><strong>\u00d6sterreichische Naturschutzbestimmungen<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&#038;Gesetzesnummer=20000454\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Wiener Naturschutzgesetz<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&#038;Gesetzesnummer=20000419\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Wiener Naturschutzverordnung<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&#038;Gesetzesnummer=20000420\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Wiener Nationalparkgesetz<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&#038;Gesetzesnummer=20000396\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Wiener Nationalparkverordnung<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&#038;Gesetzesnummer=20000427\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Europaschutzgebietsverordnung<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.wien.gv.at\/recht\/landesrecht-wien\/rechtsvorschriften\/pdf\/l0050100.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a715a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den L\u00e4ndern Nieder\u00f6sterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Wiener Landesrecht<\/a>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Unterlassen wirksamer Ma\u00dfnahmen gegen die Verlandung der Unteren Lobau verst\u00f6\u00dft die Stadt Wien offenbar gegen das Naturschutzrecht auf nationaler und EU-Ebene, insbesondere gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH). Sogar der laufende Betrieb des Grundwasserwerks Lobau ohne Aufbereitungsanlage d\u00fcrfte FFH-widrig sein. Kann es in Einklang mit dem Naturschutzrecht stehen, wenn die Stadt Wien praktisch tatenlos dem Austrocknen und der Verlandung der Unteren Lobau zusieht, Teil des Nationalparks Donau-Auen, international bedeutendes Feuchtgebiet nach der Ramsar-Konvention sowie Natura-2000-&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":6653,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"footnotes":""},"categories":[158],"tags":[126,147,98,19],"class_list":["post-6652","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-rettet-die-lobau","tag-grundwasser","tag-robert-poth","tag-trinkwasserwerk","tag-verlandung"],"post_mailing_queue_ids":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6652","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6652"}],"version-history":[{"count":23,"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6652\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6687,"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6652\/revisions\/6687"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/media\/6653"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6652"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6652"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lobaumuseum.wien\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6652"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}